RS0057431 – OGH Rechtssatz
Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des § 74 EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen (vgl Schwind in Klang 2.Auflage I/2 765).