JudikaturOGH

RS0057380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, gleichgültig ob dieser durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches festgesetzt wurde, hat die Bestimmung des § 74 EheG zur Anwendung zu kommen.

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