Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
7. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 18 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
9. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11. Folgender Artikel wird eingefügt:
12. Folgende Artikel werden eingefügt:
13. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
19. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
22. Der folgende Artikel wird eingefügt:
23. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
25. Die Anhänge werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert.
§ 15 NFBioV · NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 15 Übergangsbestimmung
…S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn 1. die Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und 2. die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für…
§ 2a Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz
§ 2a. (1) Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann: 1. zur Herstellung von Holzprodukten, 2. zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzpro…
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