(1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 27a oder § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 11 § 9 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 11 § 9
…§ 9. §§ 15, 27 und 28 DSt ( Art. 5 ) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.…
§ 27a
…die Beschwerde ( § 46 ) an den Obersten Gerichtshof zu. (8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen ( § 27 Abs. 1 ). (9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich und…
§ 29
…daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.…
§ 9
…1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im…
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