Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß § 27 DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.
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