(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Art. 11 § 9 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 11 § 9
…§ 9. §§ 15, 27 und 28 DSt ( Art. 5 ) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.…
Art. 8 Artikel 8
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2020, zu den §§ 7, 9, 13, 15, 16, 19, 20a, 41, 69 und 70 , BGBl. Nr. 474/1990) Mit 1. Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie…
§ 80
…April 2020 in Kraft. § 20a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2…
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