Zur Zurückweisung von Delegierungsanträgen an den Disziplinarrat ist nach § 27 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872 (DSt) , wegen Verspätung i. S. des {Disziplinarstatut 1990 § 27, § 27 Abs. 2 DSt} der Disziplinarrat zuständig. Weder aus diesen noch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen kann entnommen werden, daß auch die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission bei der Entscheidung über einen ihr vom Disziplinarrat vorgelegten Delegierungsantrag befugt ist, über die Frage der fristgemäßen Einbringung eines solchen Antrages abzusprechen. Sie kann lediglich nach {Disziplinarstatut 1990 § 27, § 27 Abs. 5 DSt} auf Grund einer Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrates auch darüber erkennen, ob die Zurückweisung eines Delegierungsantrages wegen Fristversäumnis zu Recht erfolgte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden