JudikaturOGH

20Ns2/16y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich über dessen Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegenden Disziplinaranzeigen richten sich gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, wobei bereits ein Untersuchungskommissär bestellt wurde (§ 27 Abs 1 DSt).

Die aufgezeigte Funktion des Disziplinarbeschuldigten stellt einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung an die benachbarte Rechtsanwaltskammer dar, weil schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS Justiz RS0055477 ua).

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