24Ns1/16f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Sturm Wedenig und Dr. Fetz sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 6/16 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, gestellten Delegierungsantrag des Kammeranwalts nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Leoben brachte beim Landesgericht Leoben gegen den ***** Rechtsanwalt ***** einen Strafantrag wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB ein. Der hievon verständigte Kammeranwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs legte der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer diesen Antrag mit befürwortender Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS Justiz RS0119913; 24 Ns 2/15a).
Dem Antrag war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS Justiz RS0055477 [T8, T12 bis T16, T18, T20]; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 , 922).