Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Raming und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 0090/2025 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.
[2] Am 8. Juli 2025 bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien über Antrag des Kammeranwalts vom 18. Juni 2025 (ON 2) gemäß § 27 Abs 1 DSt eine Untersuchungskommissärin (ON 3).
[3] Die im Antrag des Kammeranwalts enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf den Zeitraum vom 17. Mai 2021 bis zum 4. Mai 2023 (ON 2 Seite 2).
[4] * war vom 20. April 2017 bis zum 13. November 2024 Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien.
[5] Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien legte die Disziplinarakten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
[6] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kam die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[7] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumptiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11[2023] § 25 DSt Rz 4).
[8] Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist eine Delegierung jedenfalls möglich (RIS-Justiz RS0119913, zur Delegierungsmöglichkeit in einem zeitlich vor einer solchen Bestellung gelegenen Verfahrensstadium siehe RIS-Justiz RS0106278 [T5]).
[9] Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen.
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