DSt
Gliederung
Dreizehnter Abschnitt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
Art. 11 § 9
§§ 15, 27 und 28 DSt (Art. 5) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.
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