Art. 2 § 28 Vertretung von betroffenen Personen
Art. 2 § 28 Vertretung von betroffenen Personen — DSG
Art. 2 § 28 Vertretung von betroffenen Personen — DSG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40201406
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.