JudikaturDSB

K178.447/0009-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

I. Der T**** AG wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 8. Juni 2011 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt,

I.a) Aus der Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse"

von Arbeitnehmern (einschließlich regulärer, vorübergehender, Vollzeit- oder Teilzeitarbeitskräfte) der Antragstellerin folgende Datenarten zum Zweck der Planung von Auslandseinsätzen an die T**** Corporation (USA) zu übermitteln:

I.b) Aus der Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse"

von Arbeitnehmern (einschließlich regulärer, vorübergehender, Vollzeit- oder Teilzeitarbeitskräfte) der Antragstellerin

folgende Datenarten zum Zweck der Teilnahme an Gehaltsprogrammen, Aktien- und Vergünstigungsprogrammen an die T**** Corporation (USA) zu übermitteln:

Die Daten gemäß Pkt. I.b dürfen nur übermittelt werden, wenn der Betroffene informiert wurde und die Übermittlung nicht verweigert hat.

I.c) Aus der Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse"

von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) sowie unabhängigen Vertragspartnern

folgende Datenarten zum Zweck der Kommunikation im Konzern an Konzernfirmen des T****-Konzerns in den USA, Volksrepublik China, Republik Korea (Südkorea), Republik China (Taiwan), Republik Singapur, Israel und Japan übermittelt werden:

II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 hat die T**** AG (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.

Die gegenständlichen Daten stammen aus der beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" (xxxxxxx/yyy).

Die Antragstellerin ist Teil eines internationalen Konzerns, der stark vernetzt ist. Es besteht ein reger Austausch von Mitarbeitern zwischen Österreich und den USA oder anderen Konzernunternehmen. Neben längeren Einsätzen österreichischer Mitarbeiter in den USA sowie anderen Ländern gibt es auch österreichische Mitarbeiter, die an Konferenzen, Schulungen und Projekten in den USA teilnehmen. Weiters gibt es Programme für finanzielle Vergünstigungen, die von der Konzernmutter in den USA verwaltet werden.

Die Antragstellerin möchte Daten des Personals zu diesen Zwecken an die Konzernmutter in den USA übermitteln.

Die Mitarbeiter haben nur mit der Antragstellerin Arbeitsverträge. Diese Verträge enthalten im Punkt "1. Duties of the Employee" folgenden Passus:

"1.2. Hiring out: The Employee shall basically consent to being temporarily or permanently hired out to parent, subsidiary or affiliated companies in which case the employment relationship shall be maintained. The Employee shall also declare his/her basic willingness to enter into an employment relationship with the Employer's group companies, provided the Employer demands this. The result of such an event shall be that the Employer part of the employment relationship shall then be assigned to the group company. Each of the respective regulations shall in die actual case require the previous separate approval of the Employee and the establishment of a written agreement in which payment also has to be stipulated separate."

Weiters hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid K178.399/0004-DSK/2011 vom 21. Jänner 2011 insofern zu ergänzen, als die darin genehmigte Übermittlung von Daten zum Zweck der Kommunikation im Konzern (Spruchpunkt I.a) auf Konzernfirmen des T****-Konzerns in Japan ausgedehnt werden soll.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:

"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

3. Rechtlich war zu erwägen:

3.1. Zur Genehmigungspflicht:

Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig , da der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht.

3.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:

Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie

Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig.

3.3. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:

3.3.1 Zu Spruchpunkt I.a

Die geplanten Übermittlungen finden im Rahmen eines Konzerns statt, der sein Personal zwischen den Konzerntöchtern entsendet.

Typischerweise ergibt sich die Befugnis zur Verwendung von Daten der Arbeitnehmer im Sinne der §§ 6-8 DSG 2000 aus dem Arbeitsvertrag sowie dem Arbeitsrecht. Rechtlich muss daher sichergestellt werden, dass auch bei der Kooperation mit und Entsendung an andere Konzernunternehmen, die grundsätzlichen Rechte zur Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter beim Arbeitgeber verbleiben müssen oder der Mitarbeiter auch formell den Arbeitgeber wechselt.

Die Datenschutzkommission hält die Koordination und Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns grundsätzlich für eine zulässige Aufgabe des Konzerns. Im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter, der im Sachverhalt zitiert ist, wird das Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und anderen Konzernfirmen hinreichend klar geregelt, und damit ist den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter Rechnung getragen.

Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.

3.3.2 Zu Spruchpunkt I.b

Die Führung von Gehaltsprogrammen, Aktien- und Vergünstigungsprogrammen auf Konzernebene wird als eine zulässige Aufgabe des Konzerns erachtet (siehe dazu ua. die Entscheidung Zahl K178.375/0009-DSK/2009 vom 16. Dezember 2009, publiziert im Rechtsinformationssystem des Bundes).

Die Datenübermittlung betrifft Datenarten, die für diesen Zweck geeignet sind (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000). Die Übermittlung dient grundsätzlich auch den Interessen der Mitarbeiter. Die Datenschutzkommission stellt aber die Auflage, dass die Mitarbeiter informiert werden müssen und dass eine Weigerung respektiert werden muss, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich keine Übermittlung wünscht. Es handelt sich dabei um eine einfache Weigerung im Sinne eines "opt out", nicht um einen förmlichen Widerspruch gemäß § 28 DSG 2000.

Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv wären. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten kaum bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.

3.3.3 Zu Spruchpunkt I.c

Hierbei handelt es sich um eine Kontaktdatenbank, deren Führung durch die Konzernmutter eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Kooperation innerhalb eines Konzerns ist. Ausreichende rechtliche Befugnis des Datenexporteurs und des Datenimporteurs zur Verwendung der in Rede stehenden Daten ist somit gegeben, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. Die Übermittlung der Datenart "Lichtbild" geschieht nur auf freiwilliger Basis und mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen.

3.4. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:

32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.

3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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