JudikaturDSB

K178.375/0009-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

I. Der F**** GmbH in 1300 in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 29. Juni 2009 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, Daten aus der Datenanwendung "HR-Connect" für die folgenden Zwecke in dem in den Punkten I.a bis I.b festgelegten Umfang zu übermitteln:

I.a. Zum Zweck der

dürfen von Dienstnehmern der Antragstellerin folgende Daten an die F**** USA Inc übermittelt werden:

I.b. Zum Zweck der Administration länderübergreifender Bonusprogramme und Stock-Option-Programme dürfen von Dienstnehmern der Antragstellerin folgende Daten an die F**** USA Inc übermittelt werden:

Die Daten gemäß Pkt. I.b. dürfen nicht übermittelt werden, wenn der Betroffene die Übermittlung verweigert hat.

II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 hat die F**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.

Die Übermittlung dient den im Spruch genannten Zwecken. Zu den Bonusprogrammen und Stock-Option-Programmen wurde vorgebracht, dass diese Übermittlung erforderlich sei, um zu prüfen, ob bzw. in welchem Ausmaß ein Mitarbeiter für einen Bonus oder Stock-Options in Frage kommt. Es handelt sich dabei um ein allgemeines Bezugsprogramm und nicht Belohnungen für individuelle Sonderleistungen. Daher sei die Übermittlung der Daten für alle Mitarbeiter erforderlich.

Zur Organisation und Administration von gesellschafts- und länderübergreifenden Berichtslinien im Management wurde erklärt, dass die Berichtslinien nicht innerhalb der eigentlichen Gesellschaft verlaufen, sondern aufgabenspezifisch. Diese Berichtslinien liefen durch den ganzen Konzern und auch zur Konzernmutter in den USA.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:

" § 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12

genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

3. Rechtlich war zu erwägen:

3.1. Zur Genehmigungspflicht:

Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig , da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.

3.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:

Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie

Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "HR-Connect" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig.

3.3. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:

Die Übermittlung der Daten von Arbeitnehmern der Antragstellerin soll mehreren Zwecken dienen. Die Übermittlung zur Administration des Intranet-Zuganges dient einem berechtigten Zweck im Konzern, wie die Datenschutzkommission schon in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (zuletzt mit Zahl K178.343/0011-DSK/2009 vom 18. November 2009).

Der Zweck Organisation und Administration von gesellschafts- und länderübergreifenden Berichtslinien im Management dient ebenfalls berechtigten Zwecken eines internationalen Konzerns.

Die Datenschutzübermittlung zur Administration länderübergreifender Bonusprogramme und Stock-Option-Programme umfasst einige zusätzliche Datenarten, die für diesen Zweck geeignet sind. Die Übermittlung dient zur Erlangung von allgemeinen Vergünstigungen und ist daher grundsätzlich im Interesse der Mitarbeiter selbst, so dass eine Genehmigung ohne Zustimmung der Mitarbeiter möglich ist. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter tatsächlich keine Übermittlung wünscht, hat die Datenschutzkommission die Auflage gestellt, dass eine Weigerung respektiert werden muss. Es handelt sich dabei um eine einfache Weigerung im Sinne eines "opt out", nicht um einen förmlichen Widerspruch gemäß § 28 DSG 2000.

Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.

3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:

32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.

3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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