RS0130871 – OGH Rechtssatz
Mangelnder grundrechtlicher Schutz schließt nicht notwendigerweise den speziellen Schutz durch einfachgesetzliche Regelungen aus, was insbesondere im Zusammenhang mit § 28 DSG 2000 zu berücksichtigen ist. Nach § 8 Abs 2 DSG 2000 sind zulässigerweise veröffentlichte Daten keineswegs vom Anwendungsbereich der einfachgesetzlichen Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 ausgenommen. Bei allgemeiner Verfügbarkeit von Daten werden zwar schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, die weiteren Voraussetzungen der (einfachgesetzlichen) Zulässigkeitsprüfung müssen aber sehr wohl erfüllt sein, wie etwa das Vorliegen der rechtlichen Befugnis des Auftraggebers (§ 7 Abs 1 DSG 2000), die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 7 Abs 3 DSG 2000 oder die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des § 6 DSG 2000.