BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 2018Anl. 13

Anl. 13

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff Energiegehalt
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33-38 MJ/Nm 3
LPG 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm 3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

CO 2 NO x Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe Partikel
0,03-0,04 EUR/kg 0,0044 EUR/g 0,001 EUR/g 0,087 EUR/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen

Fahrzeugklasse (Klassen M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr. 267/1967 Gesamtkilometer-leistung
Personenkraftwagen (M1) 200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1 000 000 km
Busse (M2, M3) 800 000 km
Entscheidungen
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Rechtssätze
2
  • 15Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    01. Februar 2024

    Auch in einem zweistufigen Vergabeverfahren ist trotz eines geringeren erforderlichen Konkretisierungsgrads der geschätzte Gesamtwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden besonderen Dienstleistungen in den Teilnahmeunterlagen anzugeben, damit ein interessierter Unternehmer auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann (vgl. EuGH 17.6.2021, C-23/20, Simonsen Weel, Rn. 63). Überdies könnten sich öffentliche Auftraggeber durch das Fehlen der Angabe des geschätzten Gesamtwerts über diesen hinwegsetzen und es könnten Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden, wenn sie die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten Mengen nicht liefern könnten, selbst wenn diese Mengen den geschätzten Gesamtwert in der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung überschreiten (vgl. wiederum EuGH C-23/20, Rn. 64). Das Fehlen der Angabe des geschätzten Gesamtwerts der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden besonderen Dienstleistungen in den Teilnahmeunterlagen verstößt demnach gegen den Transparenzgrundsatz.