§ 153 Allgemeines — BVergG 2018
Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen des § 154 abgeschlossen wurde und
2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages § 155 beachtet wird.
§ 153 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 153 Allgemeines
…2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen § 153. Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern 1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder…
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