BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen§ 155

§ 155Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

In Kraft seit 21. August 2018
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