BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren1. Abschnitt Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn§ 151

§ 151Verfahren

In Kraft seit 01. März 2026
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