§ 39 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung
§ 39 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung — BVergG 2018
§ 39 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung — BVergG 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 65/2018
Inkrafttretungsdatum
21. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40206740
Zuletzt nach Updates gesucht am
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.
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