BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen§ 154

§ 154Abschluss von Rahmenvereinbarungen

In Kraft seit 01. März 2026
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