BMG
Gliederung
Abschnitt II Wirkungsbereich der Bundesministerien
§ 2 Wirkungsbereich
(1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
1. die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,
4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
d) mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B VG)
zugewiesen werden.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2 BMG · BMG · Bundesministeriengesetz 1986
§ 2 Wirkungsbereich
…1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst 1. die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte, 2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, 3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe…
§ 3a Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
…andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 13 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. (2) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2) 1. an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit…
§ 7 Geschäftseinteilung
…Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen. (2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden. (3…
Anl. 1
…1. Angelegenheiten des Kabinetts des Bundesministers sowie des Büros des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist. 2. Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für…
§ 42g PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 42g Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
…2017, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt…
§ 82 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 82 Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
…BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet…
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