W256 2283958-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) vom 21. September 2023 (Datum Amtssignatur), GZ. 2023-0.282.196, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass XXXX hinsichtlich ihres Antrags vom 25. März 2023 kein Recht auf Auskunft gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zukommt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin richtete am 25. März 2023 ein auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes Auskunftsbegehren folgenden Wortlauts an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Die ehemalige ORF-Mitarbeiterin XXXX stellte am 25.3.2023 auf ihrem Facebook-Account interessante Fragen öffentlich an den ORF. Frage 4 lautet: "Kann der Generaldirektor für den ORF ausschließen, dass es Vorfälle gab, wie sie jetzt die BBC im Rahmen der Lockdown Leaks betreffen, also dass die Regierung massiv Druck auf die Berichterstattung zum Thema Covid ausgeübt hat?" Zur Erklärung: Es wurde bekannt, dass der ehemalige UK-Gesundheitsminister XXXX sich mit Journalisten beriet, wann man eine neue Corona-Variante ausrollen solle - sein Ziel war es jedenfalls, mit "Angst- und Schuldfaktoren" Verhaltensänderungen der Bevölkerung zu erzielen, die nicht wissenschaftlich begründet waren.
Eine ebenfalls sehr interessante Veröffentlichung gibt es vom Nationalratsabgeordneten und ehemaligen Journalisten Dr. XXXX am 16.2.2023 ebenfalls öffentlich auf Facebook (https://www.facebook.com/ XXXX /videos/586324836724059/). Er sagt wörtlich: "..dass die Regierung damals Expertinnen und Experten gezwungen hat, etwas zu sagen und ihnen auch etwas angedroht hat. Man hat ja auch Journalisten bedroht, wie wir wissen."
Daher ersuche ich um die Übermittlung und Veröffentlichung aller schriftlichen Kommunikation (email oder postalisch) zwischen der Bundesregierung sowie allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Bundesministerinnen/Bundesminister, allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Staatssekretärinnen/Staatssekretäre, allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (ebenso der Geschäftsstelle für die Gesamtstaatliche Covid-Krisenkoordination), allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Mitgliedern des Nationalen Impfgremiums, allen Expertinnen/Experten der Arbeitsgruppe Safety Board) und dem ORF.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.“
Mit Schreiben vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich aus ihrem Antrag keine konkreten Fragen zur Tätigkeit der Behörde ableiten ließen. Die Anfrage ziele vielmehr darauf ab, die Behörde zur Wertung von Tatsachen bzw. zur Begründung und Rechtfertigung behördlichen Handelns/Unterlassens zu veranlassen und ganz allgemein Unmut kundzutun, was keiner Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zugänglich sei. Das Auskunftspflichtgesetz sei nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Es handle sich vorliegend um kein Begehren auf Antrag einer Informationserteilung, „da Informationsbegehren konkrete Fragen und Informationen zum Tätigkeitsbereich der Behörden betreffen müssen und keinen derart hohen Abstraktionsgrad aufweisen können“.
Darauf antwortete die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 12. April 2023 dahingehend, dass sie nach wie vor um eine bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags ersuche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin „vom 25.03.2023 auf Informationserteilung im Hinblick auf die „Offenlegung des Schriftverkehrs mit dem ORF“ (…) gemäß § 73 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998“ ab. Begründend wiederholte die belangte Behörde ihre im Schreiben vom 4. April 2023 geäußerte Rechtsansicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde erkläre nicht, warum die Kommunikation mit dem ORF nicht Teil der amtlichen Tätigkeit sei und erst ermittelt bzw. beschafft werden müsse. Sofern es sich um elektronische Kommunikation handle, könne diese besonders einfach beschafft werden. Ansonsten gebe es entsprechende Akteneinträge, großteils ebenso in elektronischer Form. Zudem bestehe die Erwartungserhaltung, dass die Kommunikation größtenteils aus Interview-Anfragen vom ORF sowie Erteilung von Auskünften an den ORF bestehe. Das Informationsbegehren sei umfangreich, jedoch in dieser Form u.a. für eine hinreichende Information der Öffentlichkeit erforderlich. Telefonate und schriftliche Protokolle seien im Gegensatz zu E-Mail und Briefen nicht erfasst. Der Umfang der Beantwortung habe der Wichtigkeit des Themas angemessen zu sein. Die von einem ehemaligen Journalisten und einer ehemaligen ORF-Mitarbeiterin in den Raum gestellten Vorwürfe der Beeinflussung der Berichterstattung des ORF durch die Bundesregierung wögen schwer.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass weder Angelegenheiten des Gesundheitswesens noch zur Koordinierung des staatlichen Krisenmanagements in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen. Die Beschwerdeführerin wolle zudem mit ihrer Anfrage einen Verdacht überprüfen und damit die Behörde „kontrollieren“, was dem Normzweck des Auskunftspflichtgesetzes widerspreche. Weiters sei der Abstraktionsgrad des Begehrens im Laufe des Verfahrens nicht konkretisiert worden, das Begehren komme vielmehr einer Akteneinsicht gleich. Die Erhebung des gewünschten Datenmaterials würde schließlich auch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellen: alle Mitarbeiter der belangten Behörde müssten einzeln befasst, auch nicht mehr aktive Mitarbeiter kontaktiert werden. Der Inhalt der Datenmengen müsste im Einzelnen auf allfällige datenschutzrechtlich relevante Inhalte (zB: dem Amtsgeheimnis unterliegende Inhalte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter) überprüft, gefiltert und das Interesse zur Herausgabe abgewogen werden.
Über Einräumung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2024 dahingehend, dass sich das Auskunftsbegehren allgemein auf eine potentielle Beeinflussung des ORF durch die Bundesregierung richte. Der ORF falle in den Wirkungsbereich der belangten Behörde, welche daher auch für eine Beauskunftung zuständig sei. Auskunftsbegehren würden naturgemäß auf die Kontrolle von Behörden abzielen. Lediglich aus einer Gesamtschau der Kommunikation könne abgeleitet werden, ob und inwiefern eine Einflussnahme stattgefunden habe.
Über Einräumung eines weiteren Parteiengehörs zur Frage des Wirkungsbereichs der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2024 aus, dass die belangte Behörde bis zur BMG-Novelle 2022 im Juli 2022 für den ORF zuständig gewesen sei, sodass das Auskunftsbegehren jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt sei. Für die Korrespondenz nach diesem Zeitpunkt werde die Beschwerde ebenfalls aufrechterhalten, allerdings beschränkt auf die stattgefundene Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem ORF.
Mit weiterer Stellungnahme vom 19. Jänner 2026 teilte die Beschwerdeführerin zum Wirkungsbereich der belangten Behörde mit, sie beziehe sich hier auf die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens, wozu insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens gehören würden. Das interpretiere sie dahingehend, dass über die belangte Behörde alle Kommunikation mit dem ORF zumindest technisch erfolgt sei. „In eventu“ schränke sie ihr Auskunftsbegehren auf die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und dem ORF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und dem Gerichtsakt und ist dieser unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten in der bis zum 01.09.2025 geltenden Fassung:
„Artikel 20. (...)
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in der bis zum 01.09.2025 geltenden Fassung, lautet auszugsweise:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[...]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[…]“
Mit ihrem Auskunftsbegehren vom 25. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde „um die Übermittlung und Veröffentlichung aller schriftlichen Kommunikation (email oder postalisch) zwischen der Bundesregierung sowie allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Bundesministerinnen/Bundesminister, allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Staatssekretärinnen/Staatssekretäre, allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (ebenso der Geschäftsstelle für die Gesamtstaatliche Covid-Krisenkoordination), allen (aktiven und nicht mehr aktiven) Mitgliedern des Nationalen Impfgremiums, allen Expertinnen/Experten der Arbeitsgruppe Safety Board) und dem ORF.“
Erklärend hielt sie dazu in ihrer Einleitung fest, es könne aufgrund von Vorkommnissen im Zusammenhang mit der BBC in Großbritannien auch in Österreich sein, dass „die Regierung massiv Druck auf die Berichterstattung zum Thema Covid“ auf den ORF ausgeübt habe, weshalb („Daher ersuche ich [..]“) sie vorliegendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde richte. Dabei verwies sie zusätzlich auf einen Facebook Eintrag eines Nationalabgeordneten, wonach die Regierung „damals“ [zu Covid Zeiten] „Expertinnen und Experten gezwungen hat, etwas zu sagen und ihnen auch etwas angedroht hat. Man hat ja auch Journalisten bedroht, wie wir wissen."
Nach dem klaren Wortlaut des vorliegenden Auskunftsbegehrens ist dieses daher insgesamt erkennbar und deutlich auf eine schriftliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Thema COVID und eine sich daraus allfällig ergebende potentielle Beeinflussung des ORF beschränkt und nicht – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 behauptet – allgemein auf eine potentielle Beeinflussung des ORF gerichtet (vgl. dazu u.a. VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0149; 16.3.2016, 2013/17/0705, jeweils mwN, wonach Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht die Einsicht zu Grunde liegt, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Insofern haben Organe des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz Auskünfte über „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht jedoch nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).
Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass – in Anbetracht der mit 1. April 2025 vorgenommenen Änderung der Anlage 1 zu § 2 BMG – nunmehr der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als belangte Behörden in diesem Verfahren anzusehen sind, da die Agenden der ehemaligen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf diese beiden Behörden übergegangen sind.
Was den Wirkungsbereich der ehemaligen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betrifft, ist auf die Anlage 1 zu § 2 BMG hinzuweisen, welche in allen ihren die „Corona-Zeit“ bis zum gegenständlichen Auskunftsantrag abdeckenden Fassungen nach BGBl. I Nr. 8/2020 (gültig von 29. Jänner 2020 bis 31. Jänner 2021), BGBl. I Nr. 30/2021 (gültig von 1. Februar 2021 bis 30. November 2021), BGBl. I Nr. 148/2021 (gültig von 1. Dezember 2021 bis 17. Juli 2022) und BGBl. I Nr. 98/2022 (gültig von 18. Juli 2022 bis 30. April 2024) zum einen vorsieht, dass „Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen“ in die Kompetenz des jeweiligen Bundesministeriums fallen (s. Teil 1 Z 10), zum anderen festlegt, dass der „Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie audiovisuelle Berichterstattung“ betreffend die „Informationstätigkeit der Bundesregierung“ der Zuständigkeit des Bundeskanzleramts zugehört (Teil 2 Abschnitt A Z 2). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hingegen hatte im fraglichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt irgendeine im Zusammenhang mit Fernsehen oder Rundfunk stehende besondere Kompetenz, sodass die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, die (ehemalige) belangte Behörde sei bis zur BMG-Novelle 2022 „für den ORF zuständig“ gewesen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Jänner 2026 an, sie beziehe sich auf die „Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens“ samt den „fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens“. Ebendiese Kompetenz fiel laut Anlage 1 zu § 2 BMG im fraglichen Zeitraum jedoch nicht in die Zuständigkeit der (ehemaligen) belangten Behörde, sondern anderer Ministerien, nämlich des Landwirtschaftsministeriums (Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, Abschnitt L Z 17) bzw. ab 18. Juli 2022 des Finanzministeriums (Fassung BGBl. I Nr. 98/2022, Abschnitt F Z 14).
Eine generelle Zuständigkeit der ehemaligen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den ORF bzw. die Kommunikation aller Ministerien mit dem ORF in technischer Hinsicht lag daher im gegenständlichen Zeitraum nicht vor. Das vorliegende Auskunftsbegehren kann sich daher nur auf eine allfällige tatsächlich stattgefundene Kommunikation der ehemaligen belangten Behörde mit dem ORF in Covid-Angelegenheiten beziehen. In dieser Hinsicht sind auch die über Vorhalt dieser Erwägungen getätigten Einschränkungen ihres Begehrens durch die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 15. April 2024 bzw. vom 19. Jänner 2026 zu sehen.
Im Hinblick auf eine allfällige Kommunikation der ehemaligen belangten Behörde mit dem ORF in Covid-Angelegenheiten ist nun festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihr – nach eigenen Worten – „umfangreiches“ Informationsbegehren, welches insbesondere die gesamte schriftliche Kommunikation aller aktiven und ehemaligen Mitarbeiter einschließt, als „für eine hinreichende Information der Öffentlichkeit“ „in dieser Form erforderlich“ bezeichnet. Dem Thema einer allfälligen Beeinflussung der Covid-Berichterstattung des ORF durch die Regierung könne „nur durch eine umfassende Offenlegung der gesamten Kommunikation von Regierung, BundesministerInnen, StaatssekretärInnen, MitarbeiterInnen (…) und dem ORF“ nachgegangen werden. Ebenso betont sie in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024, dass „lediglich aus einer Gesamtschau der Kommunikation“ abgeleitet bzw. beurteilt werden könne, ob und in welchem Ausmaß eine Einflussnahme stattgefunden habe.
Wie die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage zutreffend ausführt, zielt das in Rede stehende Auskunftsbegehren auf Übermittlung von allfällig vorhandener Kommunikation mit dem ORF im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Thema „Covid“ ab und betrifft dieses somit Angelegenheiten des Gesundheitswesens bzw. Angelegenheiten zur Koordinierung des staatlichen Krisenmanagements, die jedoch eben gerade nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen (siehe dazu erneut Anlage 1 zu § 2 BMG, wonach Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen“ in die Kompetenz des jeweiligen Bundesministeriums fallen (s. Teil 1 Z 10). Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem Auskunftsbegehren im Übrigen auch selbst eine Einflussnahme des damaligen britischen Gesundheitsministers auf die örtliche Medienberichterstattung in Covid-Angelegenheiten als Begründung für ihr Auskunftsinteresse; ihre Anfrage richtete sie dann aber an die belangte Behörde und nicht an den österreichischen Gesundheitsminister, der die für die Covid-bedingten Einschränkungen verantwortlichen Gesetze ausarbeitete und auf deren Grundlage entsprechende Verordnungen erließ. Dass eine für „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ zuständige Bundesministerin mit dem ORF Interviews in – nicht in ihren Ressortbereich fallende – Gesundheitsangelegenheiten führt oder in dieser Sache Auskünfte erteilen sollte, ist nicht ersichtlich und – wie dargelegt – gesetzlich auch nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin vermochte diesen Vorhalt der belangten Behörde im Übrigen auch nicht zu entkräften.
Da die vorliegende Anfrage somit insgesamt Angelegenheiten betrifft, die nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen, war diese nach dem oben Gesagten zur Auskunft somit auch nicht verpflichtet.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die begehrte Auskunft daher zu Recht verweigert. Die diesbezügliche Beschwerde war daher mit einer entsprechenden Korrektur (siehe dazu VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn. 31) als unbegründet abzuweisen.
zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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