I424 2301995-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN (in der Folge: BF), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
1. Feststellungen
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 10.06.2024 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der BF, einer syrischen Staatsbürgerin, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit dem am 13.08.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorangeführten Bescheides.
Mit Schreiben vom 11.07.2025 zog die rechtsfreundlich vertretene BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverewaltungsgericht. Das Schreiben mit dem die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde ist unter der OZ 6 im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes abgelegt.
Aus der Formulierung des Schreibens ergeben sich für das Gericht keine wie auch immer gearteten Zweifel daran, dass der rechtsfreundlich vertretene BF die gegenständliche Beschwerde tatsächlich zurückziehen möchte.
3. Rechtliche Beurteilung
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I. 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, wenn – wie hier – keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Anordnung des - offenbar § 63 Abs. 4 AVG nachgebildeten - § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht damit jeder Partei des Verfahrens grundsätzlich (vorbehaltlich einer abweichenden materiengesetzlichen Regelung) frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 7 VwGVG Rz 25).
Die Zurücknahme eines bereits eingebrachten Rechtsmittels wird allerdings als „Zurückziehung “ bezeichnet (vgl § 13 Abs. 7 AVG). Verfahrensrechtlich betrachtet ist diese Zurückziehung nichts anderes als ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht. Insofern gelten für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht und die Rechtsmittelzurücknahme auch dieselben Voraussetzungen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 7 VwGVG Rz 28).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 11.07.2025 ausdrücklich die Beschwerde zurückzieht.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG) regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der einschlägigen Literatur ist dies jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten (s. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, 24.10.2017, Ra 2017/06/0189, Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 28 VwGVG Rz 25).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der BF erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Da gleichzeitig mit der Zurückziehung der Beschwerde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, konnte diese in Einklang mit § 24 VwGVG unterbleiben. Auch von Seiten des Gerichts wurde nicht erkannt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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