(1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Die Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied einer Prüfungskommission abzuberufen, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(7) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.
(8) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten.
§ 29 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 29 Prüfungsorgane
…§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen…
§ 234 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
…BGBl. Nr. 630/1989, stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 47a,…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitse…
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
§ 13 Dienstprüfungskommission
…1) Gemäß § 29 BDG 1979 ist in der Präsidentschaftskanzlei eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer…
Grundausbildungsverordnung – BMB
§ 15 Dienstprüfungskommission
…1) Im Bundesministerium für Bildung ist gemäß § 29 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern. (2) Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer…
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
§ 11 Prüfungskommission
…1) Im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern. (2) Als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer…
Grundausbildungsverordnung-BML
§ 14 Prüfungsorgane
…Prüfungskommission endet in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 BDG 1979. Sie ruht in den Fällen des § 29 Abs. 3 BDG 1979 oder auf Verlangen des bestellten Mitglieds bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen. (6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig…
§ 11 BEV-GA-V 2023 · BEV-GA-V 2023 · BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
§ 11 Prüfungskommission
…1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 sind für die Durchführung der Dienstprüfungen von der obersten Dienstbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Für den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist im Bundesamt für…
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
§ 12 Prüfungskommission und Prüfungssenat
…der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesministerin oder Bundesminister für Verfassung…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 19 Dienstzulage
…gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979 ) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261…
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…§ 40 (1) Die Monatsbezüge werden gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 112 BDG 1979 ); 2. bei teilbeschäftigten Beamten ( §§ 50a und 50b BDG 1979 , §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8…
§ 30 Hemmung der Vorrückung
…Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses gemäß § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten. 2. Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist…
§ 46 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…§ 46 (1) Für Zeiträume, in denen a. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder b. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder…
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
§ 13 Prüfungskommission und Prüfungssenat
…der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
§ 14 Prüfungskommission und Prüfungssenate
…im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
§ 13 Prüfungskommission und Prüfungssenate
…der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). Die Prüfer für die Entlohnungsgruppe v3 gelten auch als Einzelprüfer für die Entlohnungsgruppe v4 bestellt. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die…
VwGH-Grundausbildungsverordnung
§ 7 Dienstprüfungskommission und Prüfungssenate
…Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Ausbildungsgruppen (§ 4 Abs. 2) auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen (§ 29 BDG 1979). Mit der Bestellung ist zugleich auszusprechen, für welche Entlohnungs-/Verwendungsgruppen und Ausbildungsabschnitte das Kommissionsmitglied als Prüferin/Prüfer zu fungieren hat. (2) Scheidet ein Mitglied der…
§ 140 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 140 Dienstzulagen
…Verwendungsgruppe W 2, die 1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979 ) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß…
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