(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.
1. Die Dienstzulage beträgt:
a) im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S
b) im definitiven Dienstverhältnis:
in der Verwendungsgruppe W 3:
ab einer Dienstzeit in
(vollen) Jahre Schilling
- 527
10 682
16 960
22 1.216
30 1.448
in der Verwendungsgruppe W 2:
in der in der
Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2
Schilling Schilling
in der Grundstufe 682 1.216
in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072
in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622
in der Dienststufe 2 2.622 3.238
in der Dienststufe 3 3.861 4.620
2. Die besondere Dienstzulage beträgt:
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 1.162
W 3 1.103
(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:
1. Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;
2. Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;
3. Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:
1. im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;
2. im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.
(6) Die §§ 29 und 30 sind auf die in den Abs. 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.
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