(1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Der Prüfungssenat besteht im Fall des § 15 Abs. 3 aus dem fachlich zuständigen Mitglied und einem weiteren Mitglied der Dienstprüfungskommission. Im Fall des § 15 Abs. 5 besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin/der Leiter der Sektion Steuerung und Services. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden für die Zentralstelle die Sektionsleiterinnen/Sektionsleiter sowie für die Dienststellen die Leiterinnen/Leiter der übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen bestellt. Diese haben die Möglichkeit, eine entsprechend qualifizierte Bedienstete/einen entsprechend qualifizierten Bediensteten aus ihrem Zuständigkeitsbereich als ihre Vertreterin/ihren Vertreter zu nominieren.
(3) Für den ressortspezifischen Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ werden rechtskundige Bedienstete des Ressorts bestellt.
(4) Die/Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 BDG 1979. Sie ruht in den Fällen des § 29 Abs. 3 BDG 1979 oder auf Verlangen des bestellten Mitglieds bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
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