(1) Für Zeiträume, in denen
a. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder
b. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
c. der Beamte gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt ist,
gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 45 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit. a bis c.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 45 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c gilt.
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