BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 103 Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
(5) Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
§ 103 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 103 Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt
…§ 103. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche…
§ 259 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 , unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
§ 272 Disziplinarrecht
§ 272. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.
§ 104a 2a. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees Anwendungsbereich § 104a. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungs…
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