BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979BESONDERER TEIL11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen HochschulenAllgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde§ 259

§ 259Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

In Kraft seit 18. Juni 2015
Up-to-date