JudikaturVfGH

B826/01 ua - B31/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2001

§103 Abs1 BDG 1979 bestimmt nur, dass der Disziplinaranwalt "zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren" berufen ist. Ein subjektives Recht des Disziplinaranwaltes ist damit jedoch nicht begründet. In systematischer Auslegung spricht dafür im Besonderen auch die Bedachtnahme auf §103 Abs4 BDG 1979, wonach dem Disziplinaranwalt gemäß Art131 Abs2 B-VG das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; diese Bestimmung wäre im Hinblick auf Art131 Abs1 Z1 B-VG überflüssig, wenn dem Disziplinaranwalt ein subjektives Recht auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukäme.

(Ebenso: B31/05, B v 07.06.05).

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