BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 10. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Dezember 2024 betreffend Androhung einer Zwangsstrafe ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 10. Jänner 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Herr ***1*** ***2***, Beschwerdeführer, hat einen Wohnsitz in Österreich und in ***EU-Land***. Er ist in ***EU-Land*** berufstätig.
Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer mehrmals um Auskünfte, die der Beschwerdeführer beantwortete.
Am 25. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer in einem Schreiben um weitere Ergänzungen zu seinem Einkommen ersucht sowie aufgefordert Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2022 einzureichen.
Am 22.10.2024 ersuchte das Finanzamt wiederum um weitere Ergänzungen und Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019 -2023.
Mit Schreiben vom 11. November 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass seiner Ansicht nach, - nach Auskunft eines Steuerberaters-, keine Steuerpflicht in Österreich bestehe.
Am 5. Dezember 2024 wurde vom Finanzamt folgender Bescheid erlassen;
"Bescheid
Androhung einer Zwangsstrafe
Sie haben offenbar übersehen, folgende Abgabenerklärung/en fristgerecht einzureichen:
Jahr Kürzel Name Nachfrist Strafe
2021 El Einkommensteuererklärung 14.01.2025 150,00 EUR
2022 El Einkommensteuererklärung 14.01.2025 150,00 EUR
2023 El Einkommensteuererklärung 14.01.2025 150,00 EUR
Summe 450,00 EUR
Sie werden ersucht, dies bis zur in der Tabelle angeführten Nachfrist nachzuholen.
Falls Sie diesem Ersuchen nicht Folge leisten, kann gegen Sie eine Zwangsstrafe von 450,00 EUR festgesetzt werden (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 244 der Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Hinweis:
Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen war bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Schreibens abgelaufen. Diese Frist wird durch den oben genannten Termin nicht verlängert. Vom Finanzamt können daher folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu 10% der Abgabenschuld (§ 135 BAO).
2. Nach Ablauf des oben genannten Termins Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO.
Sollten Sie in der Zwischenzeit die angeführte/n Erklärung/en abgegeben haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos."
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 5.12.2024 Androhung einer Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von € 450,00 erhob Herr ***2*** mit Schreiben vom 08.01.2025, im Briefkasten des Finanzamtes am 10.01.2025 eingeworfen, mit der Begründung Beschwerde, dass ein Bescheid erlassen worden wäre, ohne dass auf sein Schreiben vom 11. November 2024 eine Antwort an ihn erfolgt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO als unzulässig zurück.
Die Begründung lautete:
"Begründung: Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Somit war spruchgemäß zurückzuweisen.
Es wird auf die Rechtsauskunft vom 04.10.2024 verwiesen. Ein Duplikat dieser abgabenrechtlichen Beurteilung wird Ihnen mit RSb zukommen."
Mit Schreiben vom 17.02.2025, im Einwurfkasten des Finanzamtes am 17.02.2025 eingeworfen, erhob Herr ***2*** wiederum Beschwerde - was als Ergänzung zu seiner ersten Beschwerde zu werten ist - gegen den Bescheid Androhung einer Zwangsstrafe vom 5.12.2024, den er mit der Nachfristsetzung 14.1.2025 benannte.
Am 14.1.2025 wurde vom Finanzamt kein Bescheid erlassen,
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 17.02.2025 neuerlich gemäß § 260 BAO zurück.
Mit Schreiben vom 10. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerden vom 08.01.2025 und 17.02.2025 an das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass seine Beschwerden sich auf die Androhung der Zwangsstrafe, die Nachfristsetzung und die Nichtberücksichtigung neuer Sachverhalte bezogen habe.
Das Finanzamt legte die Beschwerden mit folgender Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht vor:
"Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 05.12.2024 (zugestellt mit Zustellnachweis am 30.12.2024) forderte die Abgabenbehörde den Bf. auf, Einkommensteuererklärungen für 2021-2023 bis 14.01.2025 einzureichen.
Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werden sollte, wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv insg. EUR 450,- angedroht.
Dagegen richten sich die (inhaltlich gleichen) Beschwerden vom 10.12.2025 und 17.02.2025. Der Bf. brachte ua. vor, dass die Androhung ergangen sei, ohne dass zuvor eine Antwort auf sein Schreiben vom 11.11.2024 erfolgt wäre. Dazu wurde noch der Sachverhalt geschildert, weshalb keine Steuerpflicht in Österreich bestünde.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 19. und 27.02.2025 (zugestellt mit Zustellnachweis am 06.03.2025) wurden die Beschwerden als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Somit war spruchgemäß zurückzuweisen.
Am 10.03.2025 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Beweismittel:
Als Beweismittel dienen die vorgelegten Aktenbestandteile
Stellungnahme:
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß Abs 4 ist gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Dem Vorlageantrag sind keine Neuerungen zu entnehmen.
Seitens der Abgabenbehörde wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidungen verwiesen.
Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs 4 kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Die Androhung ist auch nicht bei den Höchstgerichten anfechtbar (VfGH 27.2.1990, B 1089/89).
Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Zurückweisung der Beschwerden als unzulässig."
Das Finanzamt hat bis zur Vorlage der Beschwerden keinen Bescheid über die Fesetzung einer Zwangsstrafe erlassen.
Für das Bundesfinanzgericht steht fest:
Herr ***2***, Beschwerdeführer, wurde im Verfahren zur Klärung von Rechtsfragen mindestens 2mal, mit Schreiben vom 25. Juni 2024 und 22.10.2024, zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2021, 2022 und einmal mit Schreiben vom 22.10.2024 für 2023 aufgefordert.
Der Beschwerdeführer kam bis zum 5.12.2024 diesen Aufforderungen nicht nach.
Neuerlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe - vom 05.12.2024 (zugestellt mit Zustellnachweis am 30.12.2024) von der Abgabenbehörde aufgefordert, Einkommensteuererklärungen für 2021-2023 bis 14.01.2025 einzureichen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werden sollte, wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv insgesamt EUR 450,- angedroht.
Herr ***2*** kam dieser Aufforderung bis 14.01.2025, der gesetzten Nachfrist, nicht nach und erhob Beschwerde gegen die Androhung der Zwangsstrafe.
Eine Zwangsstrafe wurde vom Finanzamt nicht festgesetzt. Es existiert kein Bescheid mit Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer.
Es existiert nur der Bescheid vom 5.12.2024, der die Festsetzung einer Zwangsstrafe androht, aber noch nicht festsetzt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss vor der Festsetzung einer Zwangsstrafe der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen.
Gemäß § 111 Abs. 4 BAO ist eine abgesondertes Rechtsmittel gegen die Androhung einer zwangsstrafe nicht zulässig.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist gemäß § 133 Abs. 1 BAO ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Herr ***2*** wurde zur Abgabe der Einkommensteuerklärungen gemäß § 133 Abs. 1 BAO zur Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 2021, 2022, 2023 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam Herr ***2*** nicht nach. Das Finanzamt drohte die Festsetzung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist zur Einreichung der geforderten Einkommensteuererklärungen dem Beschwerdeführer an.
Herr ***2*** bekämpfte die Androhung der Zwangsstrafe, die gemäß § 111 Abs. 4 BAO nicht abgesondert bekämpft werden kann. Es handelte sich um die Beschwerde vom 08.01.2025, da das Schreiben vom 17.02.2025 als Ergänzung zur Beschwerde vom 08.01.2025 zu werten ist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.12.2024 Androhung der Zwangsstrafe ist daher unzulässig und gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss den eindeutigen rechtlichen Bestimmungen folgt.
Wien, am 20. Mai 2025