JudikaturVfGH

B301/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1964

Gegen die Anordnung einer Prüfung nach {Bundesabgabenordnung § 151, § 151 Abs. 1 BAO} ist gemäß §§ 151 Abs. 2 und 148 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Maßnahme ist daher nur eine das Verfahren betreffende Verfügung i. S. des {Bundesabgabenordnung § 244, § 244 BAO}. Die Unzulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels bezieht sich auf alle Elemente des Prüfungsauftrages, wozu auch die Nominierung der mit seiner Durchführung betrauten Organe gehört.

Rückverweise