Ro 2022/13/0017 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 299 BAO für die in § 294 Abs. 1 BAO genannten Begünstigungsbescheide ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Das Fehlen einer derartigen expliziten Regelung - wie etwa in § 244 BAO vorgesehen - kann demnach als Indiz dafür angesehen werden, dass für Begünstigungsbescheide keine "Exklusivität" der in § 294 BAO geregelten Verfahrensinstrumente (Abänderung und Zurücknahme) vorgesehen ist.