BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Name Erwachsenenvertreter, Adresse, (gerichtlicher Erwachsenenvertreter) betreffend die Beschwerde vom 9. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Dezember 2022 betreffend Aufforderung zur Einreichung von Abgabenerklärungen für das Jahr 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert folgende Abgabenerklärungen einzureichen:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Einkommensteuererklärung 2021" ] }, { "type": "li", "children": [ "Umsatzsteuererklärung 2021" ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
Die beschwerdeführende Partei wurde ersucht, dies bis 9. Jänner 2023 nachzuholen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid gemäß § 244 der Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Er kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7. Jänner 2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 9. Jänner 2023. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Februar 2023, zugestellt am 16. Februar 2023, wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen. Die belangte Behörde zu Begründung führte aus:
"Bei dem von Ihnen zitierten Schreiben vom 16.12.2022 handelt es sich um eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung 2021 - somit um eine verfahrensleitende Verfügung und um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Da eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid zulässig ist, was aber - wie ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, ist die von Ihnen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen."
Im Vorlageantrag vom 15. März 2023 hat die beschwerdeführende Partei insbesondere ausgeführt:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2023 wird meine Beschwerde vom 07.01.2023 als "unzulässig zurückgewiesen", da gemäß "Begründung" … "eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid zulässig ist, was aber - wie ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist". "Gemäß Satz davor handle es sich, bei dem … zitierten Schreiben vom 16.12.2022 … um eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung 2021 - somit um eine verfahrensleitende Verfügung und um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid". (s. "Begründung" BVE vom 08.02.2023). Tatsächlich aber trägt das "Schreiben vom 16.12.2022" den Titel "Bescheid", (s.d.). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2023 liegt somit Aktenwidrigkeit bezüglich Bescheid vom 16.12.2022 zur Begründung der Rechtslage durch "unzulässige Zurückweisung" der Beschwerde vom 07.01.2023 vor."
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG vom 27.3.2024, Az. Az. 1 wurde Rechtsanwalt Name Erwachsenenvertreter, Adresse für die beschwerdeführende Partei als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat insbesondere folgende Angelegenheiten für die betroffene Person zu besorgen:
• Vertretung vor Justizbehörden
• Vertretung vor Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden)
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am 27. März 2027.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG, vom 7. Mai 2025, Az. 2 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung betreffend die beschwerdeführende Partei um folgende Angelegenheiten erweitert:
"Vertretung vor dem Finanzamt Österreich und dem Bundesfinanzgericht"
Das Ende der gerichtlichen Erwachsenen Vertretung bleibt vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder weiteren Einleitung eines Erneuerungsverfahrens der 27. März 2027.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Erweiterung der Erwachsenenvertretung wurde vom Finanzamt angeregt (ON 158). Die Anregung wurde der betroffenen Person und dem Erwachsenenvertreter nachweislich zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (ON 159). Eine Äußerung der betroffenen Person ist nicht eingelangt.
Der Erwachsenenvertreter hat sich dahin geäußert, dass er sich nicht gegen die Erweiterung ausspricht (ON 165).
Die im Spruch genannten Angelegenheiten sind tatsächlich zu besorgen. Sie können von der betroffenen Person auf Grund der Notorischen Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigt werden. Die betroffene Person kooperiert nicht mit den zuständigen Behörden, unterlässt die geforderte Einreichung von Erklärungen (Besteuerungsgrundlagen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahressteuererklärungen) und riskiert somit langfristig erhebliche Vermögensnachteile etwa durch Zwangsstrafen Verspätungszuschläge, Gebühren und Auslagenersätze nach der Abgabenexekutionsordnung).
Außerdem ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig. Die Notwendigkeit der Vertretung durch einen geeigneten Vertreter zur Erhebung von aussichtsreichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ist durch die zahlreichen erfolglosen und oft ungeeigneten Eingaben der betroffenen Person in den diversen Justizverfahren gerichtsbekannt.
Somit ist die Erweiterung zum Schutz der betroffenen Person erforderlich."
Es liegt eine Substitutionsvollmacht des Erwachsenenvertreters vom 9. Oktober 2023 vor, wonach Name Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt, Adresse, bevollmächtigt wird, im Zuge dieser einstweiligen Erwachsenenvertretung so wie als Rechtsbeistand bei Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie allen Privatpersonen und privaten Vertragspartnern, sowie Versicherungsgesellschaften gegen über, in allen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu vertreten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 244 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 BAO zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Aufforderung zur Abgabe von Abgabenerklärungen für das Jahr 2021 (Bescheid vom 16.12.2022). Dabei handelt es sich nach um eine verfahrensleitende Verfügung (VwGH 21.9.1988, 88/13/0161). Gegen diese Verfügung ist nach dem klaren Wortlaut des § 244 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu lösende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung des Gesetzes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 10. September 2025