B224/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die bekämpfte Erledigung ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung gemäß §94 BAO, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß §244 BAO nicht zulässig ist. Im Hinblick darauf kann diese Verfügung auch vor dem Verfassungsgerichtshof erst mit Beschwerde gegen den die Rechtssache erledigenden Berufungsbescheid angefochten werden.