JudikaturDSB

K120.651/001-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2003

Text

[Anmerkung: Unterstreichungen und Hervorhebungen im RIS nicht dargestellt]

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2003 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des Herrn Dr. G, Rechtsanwalt in U, vom 5.1.1999, ergänzt und verbessert mit Eingabe vom 1.3.1999 gegen das Finanzamt Klagenfurt wird gemäß § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl Nr 136/2001 (DSG 2000) wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird

1. hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei durch Übermittlungen von Daten über seine Vertretungsverhältnisse bezüglich mehrerer Mandanten in verschiedenen bezirksgerichtlichen Verfahren durch verschiedene Verwaltungsbehörden, an die Republik Österreich, vertreten durch das Finanzamt Klagenfurt, in seinen Datenschutzrechten verletzt worden, gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz, BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) iVm § 1 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), als unbegründet abgewiesen und

2. so weit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Datenschutzrechte durch das Bezirksgericht U behauptet mangels Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des Antrags, die Datenschutzkommission möge die auf gesetzwidrigen Datenweitergaben basierenden Verfügungen der betreibenden Partei aufheben, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß §§ 1 Abs 5, 31 DSG 2000 iVm § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 117/2002 zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 5.1.1999 erhob der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gegen 'die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, vertreten durch das Finanzamt 9020 Klagenfurt'. Das belangte Organ habe zum Zwecke der Führung von Forderungsexekutionen gegen mehrere Drittschuldner Daten herangezogen, deren Übermittlung mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Ermächtigung rechtswidrig gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf Exekutionsbewilligungsanträge des belangten Organs bezüglich dreier gerichtlicher Vertretungsverhältnisse des Beschwerdeführers, aus denen noch offene Honorarforderungen resultierten (Aktenzeichen 3 E XXX6/98y, 3 E XXX9/97b und 3 E XXX1/98b des BG U).

Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz, weiters die Aufhebung der Verfügungen des Beschwerdegegners, die auf der gesetz- bzw. grundrechtswidrigen Datenweitergabe basieren und die Zurverfügungstellung der Ermittlungsergebnisse.

Die Datenschutzkommission erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge den Verbesserungsauftrag, das Organ, gegen das sich die Beschwerde richtet und die aus seiner Sicht verletzten Rechte genau zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 36 DSG nicht auf Verhaltensweisen der Gerichtsbarkeit erstrecke.

Der Beschwerdeführer erklärte in seinem ergänzenden Schreiben vom 03.03.1999, dass er die Bezeichnung des Beschwerdegegners in seiner Ersteingabe mit der Begründung aufrecht halte, das Bezirksgericht U habe mit Beschluss vom 10.02.1999 (3 E XX0/99f) eben diese Parteienbezeichnung gebraucht. Insoweit die Republik Österreich im Exekutionsverfahren als Partei aufscheine, käme ihr wohl auch im Verfahren vor der Datenschutzkommission Parteistellung zu.

Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer in seine Beschwerde ein weiteres Verfahren des Bezirksgerichtes U mit der Geschäftszahl 3 E XX0/99f mit ein und beantragte die Beischaffung dieses Aktes.

Es sei ihm nicht bekannt, wie auf welchem Weg und zu welchem Zweck die Weitergabe der Daten bezüglich der von ihm genannten vier Gerichtsakte an den Beschwerdegegner erfolgt sei. Da er gegenwärtig nicht ersehe, wer Auftragsverarbeiter, Dritter oder Empfänger sei, könne er seine Angaben nicht näher konkretisieren. Es sei vielleicht nahe liegend, müsse aber den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen, dass die von ihm beanstandeten Übermittlungen vom Bezirksgericht U durchgeführt worden seien.

Das von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Organ verwies im Wesentlichen auf die hohen Abgabenschulden des Beschwerdeführers, die trotz zahlloser Gespräche bzw. Vereinbarungen uneinbringlich gewesen seien, weshalb seit 1997 (nach vorheriger Information der Finanzlandesdirektion) gerichtliche Forderungsexekutionen zur Einbringung der Rückstände geführt würden. Einschränkungen des Rechtes auf Datenschutz zur Einbringung von Abgabenschulden ergäben sich aus §§ 115 Abs 1, 143, 153 Abs 3 und 158 der Bundesabgabenordnung. Durch diese Vorschriften seien sowohl die schriftlich erbetenen Datenübermittlungen als auch eine beim BG U durchgeführte Amtshilfe-Amtshandlung rechtlich gedeckt.

Die Datenschutzkommission führte ein Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme des Finanzamts Klagenfurt (belangtes Organ) vom 30 März 1999 sowie Einsichtnahme in die vom belangten Organ vorgelegten Urkundenkopien und EDV-Ausdrucke (Beilagen zur Stellungnahme). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.

Die Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die vom Finanzamt Klagenfurt vorgelegten Unterlagen.

Es wird demnach folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Hinsichtlich des Beschwerdeführers haftete per 24.03.1999 ein Abgabenrückstand von rund 3.900.000 ATS (davon zum Stichtag rund 2.857.000 ATS ausgesetzt) unberichtigt aus. Ein Teil der Steuerschulden geht bis ins Jahr 1982 zurück. Gegenüber dem Finanzamt gab der Beschwerdeführer zuletzt - dokumentiert in einem Aktenvermerk des belangten Organs vom 15.04.1998 - an, dass er derzeit über keine Vermögenswerte verfüge und keine Vorschläge zur Art der Abstattung der Rückstände machen könne. Da eine einvernehmliche Schulden-regulierung nicht erzielt werden konnte, führte das Finanzamt Klagenfurt seit 1997 (nach vorheriger Information der Finanzlandesdirektion) gerichtliche Exekutionsmaßnahmen zur Einbringung der Rückstände durch. Die dafür benötigten Daten über Auftraggeber des Beschwerdeführers stammten aus folgenden Quellen:

Hinsichtlich der GZ 3 E XX0/99f durch Übermittlung eines Exekutionsantrages, der dem Finanzamt vom BG U amtswegig zugeleitet wurde, hinsichtlich der GZ 3 E XXX1/98b durch eine Kontrollmitteilung (GRE 1 Formular) des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 08.07.1998 gemäß § 114 Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 9/1998 (BAO) an das Finanzamt Klagenfurt. Hinsichtlich der GZ 3 E XX69/97b durch Einbringung eines Vorlageantrages an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 29.10.1996, hinsichtlich der GZ 3 E XXX6/98y im Wege einer Außendiensthandlung durch Einbringungsbeamte des Finanzamtes Klagenfurt beim Bezirksgericht U (Am 23.4.1998 haben sich zwei Einbringungsbeamte des Finanzamts Klagenfurt persönlich an das BG U gewandt und ein schriftliches Amtshilfeersuchen vorgewiesen, in dem mit Bezugnahme auf §§ 143 und 158 BAO und § 7 Abs 1 und 2 DSG um Einsichtnahme in die Akten zum Zwecke der Durchführung von Drittschuldnerexekutionen ersucht wurde.).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Zu Spruchpunkt 1 und 2

Gemäß § 61 Abs 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Relevanter Zeitpunkt für den vorliegenden Fall sind die Übermittlungszeitpunkte (23.04 und 8.07.1998 sowie Jänner 1998) sowie der Zeitpunkt des Vorlageantrages an das FAG Klagenfurt, da der Zeitpunkt der Übermittlung selbst nicht feststellbar war (30.10.1996).

Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.

Gemäß § 1 Abs 2 DSG, BGBl 565/1978 sind Beschränkungen des Rechts nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

Der durch § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG normierte Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten schließt das Gebot mit ein, sowohl die Voraussetzungen, die im Sinn der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 erster Satz DSG gesetzliche Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen, als auch die auf dieser Grundlage erlassenen das Grundrecht beschränkenden Rechtsvorschriften restriktiv auszulegen. Dem Gesetzgeber erwächst daraus die Verpflichtung, derartige Rechtsvorschriften inhaltlich so zu gestalten, dass die Beschränkung des Grundrechtes zur Erreichung des von ihm angestrebten und zulässigen Zieles erforderlich und geeignet ist und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis steht.

Gemäß § 7 Abs 1 DSG dürfen verarbeitete Daten nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen übermittelt werden, etwa wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierfür besteht (Z 1) oder der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Z 2).

Gemäß Abs 2 derselben Bestimmung dürfen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften öffentlichen Rechts weiters übermittelt werden, soweit die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Eingriffsnormen im Sinne des § 1 Abs 2 DSG:

Gemäß § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist nach Abs 2 Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 143 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 151/1980 ist zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt gemäß Abs 2 die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

§ 158 Abs 1 BAO BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 201/1996 berechtigt die Abgabenbehörden, für Zwecke der Abgabenerhebung mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (so weit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

Gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung darf die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.

Gemäß Abs 3 sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.

Gemäß § 1 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr. 104/1949 idF BGBl Nr. 262/1996 (AbgEO) sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist seinen gesetzlichen Abgabepflichten nicht nachgekommen. Den dadurch verursachten rechtswidrigen Zustand ist das belangte Organ gemäß § 114 BAO zu beseitigen verpflichtet. § 143 und 158 BAO BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 151/1980 bzw. BGBl Nr 201/1996 enthalten Gesetzesvorbehalte zu Gunsten der Ermittlungs- und Vollstreckungsaufgaben der Abgabenbehörden im Sinne des § 1 Abs 1 und § 7 Abs 1 DSG. Die vorgenannten Berechtigungen der Abgabebehörden erstrecken sich nach der Abgabenexekutionsordnung grundsätzlich auch auf das Vollstreckungsverfahren.

Allenfalls könnte die Auskunftsberechtigung gemäß § 158 Abs 2 BAO durch Rechtsnormen, die eine ausdrückliche Einschränkung vorsehen, beschränkt sein. Dies trifft auf den vorliegenden Fall allerdings nicht zu.

Gemäß § 1 Abs 2 DSG muss auch im Falle von Rechtsvorschriften, die das Grundrecht auf Datenschutz beschränken, der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Ein aus Datenschutzsicht gelinderer Grundrechtseingriff bot sich im vorliegenden Fall jedoch nicht an: sämtliche Versuche des belangten Organs, den Beschwerdeführer zu einer vollständigen Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse bzw. zu einer Schuldenregulierungsvereinbarung anzuhalten, waren erfolglos.

Bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Vollmachtsverhältnisse und dem öffentlichen Interesse an der Einbringung eines Teil der überaus hohen Abgabenrückstände, wäre außerdem von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen. Andernfalls würde Datenschutz auch dazu dienen, sich gesetzlichen Verpflichtungen leichter entziehen und die Pfändung von Vermögenswerten vereiteln zu können.

Bezüglich der Datenübermittlung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern an das Finanzamt Klagenfurt:

Die Datenweitergabe des im Wege der Amtshilfe ersuchten Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern findet seine rechtliche Deckung in § 143 Abs 1 und § 158 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 151/1980 bzw. BGBl Nr 201/1996. Die allgemeinen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor: Das Finanzamt Klagenfurt wurde innerhalb seines gesetzmäßigen Wirkungsbereiches tätig und das Hilfeersuchen fiel auch in den gesetzmäßigen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich des ersuchten Organs. Der weitgefassten Hilfeleistungspflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften nach § 158 Abs 3 BAO und der Berechtigung der Abgabenbehörden, gemäß § 114 BAO Daten untereinander auszutauschen, entspricht auch die amtswegige Weitergabe von Daten durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 08.07.1998 (in Form des GRE 1 Formulars).

Bezüglich der Datenerhebung des FA Klagenfurts beim BG U:

Im Zuge der Außendiensthandlung erhoben Einbringungsbeamte des Finanzamts Klagenfurt Namen und Adressen von jenen Personen, die der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht U rechtsfreundlich vertreten hatte. Die Erhebung der Daten war für die Durchführung von Forderungsexekutionen zweifellos erforderlich und im Hinblick auf § 143 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 151/1980 auch zulässig. Eine aus Datenschutzsicht schonendere Vorgangsweise bot sich im Hinblick darauf, dass zahllose Versuche des belangten Organs, den Beschwerdeführer in eine Schuldenregulierung mit ein zu beziehen, gescheitert waren, nicht an.

Bezüglich der amtswegigen Datenweitergabe durch das BG U:

Eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des Gerichtes fällt gemäß § 1 Abs 5 DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission.

Zu Spruchpunkt 3

Gemäß §§ 1 Abs 5 und § 31 Abs 2 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Datenschutzrechten (Geheimhaltung, Auskunft, Löschung, Richtigstellung) verletzt worden zu sein. Die Datenschutzkommission ist aber gesetzlich nicht ermächtigt, Verwaltungsakte anderer Behörden aufzuheben oder abzuändern. Gemäß § 6 Abs 1 AVG haben Verwaltungsbehörden von Amts wegen ihrer Zuständigkeit zu wahren und einen (irrtümlich) gestellten Antrag an die richtige Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen. Hier liegt allerdings ein durch einen rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreter – also keinesfalls irrtümlich - gestellter Antrag vor, in dem ein derartiger Eingriff der Datenschutzkommission in die Zuständigkeit der Finanzbehörden ausdrücklich begehrt wird. Dieser Antrag war daher aus Zuständigkeitsgründen mit Bescheid zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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