(1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),
2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie
3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b
vornehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie
1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie
2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und
3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vornehmen. Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.
(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.
(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 54 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
(1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten 1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144), 2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie 3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a u…
§ 320
… 4 Abs. 1 Z 6 Schlußsatz des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1031; b) § 54 Abs. 2 letzter Satz und § 58 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954; c) § 2 Z…
§ 313a
…Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975.…