Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Rückverweise
Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen
§ 1
…so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von 1. der Festsetzung von a) Säumniszuschlägen (§ 217 BAO), b) Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO); 2. der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO) abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 135a
…Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.…
§ 134a
…– GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden. (2) Abs. 1 ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4…