JudikaturOGH

RS0086831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1982

Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) und Versäumniszuschläge (§§ 217 ff BAO) sind keine Abgaben, sondern, wie schon die gesetzliche Benennungen aussagen, zusätzlich zu irgendwelchen Abgabenschuldigkeiten auferlegten Leistungen, können darum niemals in einen Abgabenverkürzungsbetrag (strafbestimmenden Wertbetrag) einfließen und scheiden aus jedweder strafrechtlichen Überlegung aus (so schon 13 Os 177/80).

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