BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2022 betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die gegenständliche Beschwerde wird gemäß § 278 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zusammenhang übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin hat die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Juli 2022 einen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in der Höhe von € 570,00 (7,60% von € 7.500,00) festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid vom 13. Juli 2022 mittels Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO datierend mit 17. August 2022.
In der Begründung zur Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Die Bilanz für das Jahr 2020 ist noch nicht fertiggestellt. Die Bilanz für das Jahr 2020 wird bis spätestens 30.11.2022 fertiggestellt sein und kann dann die tatsächliche Körperschaftssteuererklärung 2020 erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden.
Daher wird der Ordnung halber um Fristverlängerung zur "Ausführung der Beschwerde" bzw. Übermittlung/Einreichung der Körperschaftssteuererklärung 2020 bis 30.11.2022 ersucht."
Datierend mit 06. September 2022 erließ die belangte Behörde hinsichtlich der Bescheidbeschwerde gegen den Verspätungszuschlag einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die hängige Beschwerde zu verbessern, indem sie darlegt und begründet, in welchen Punkten der Bescheid bekämpft wird.
Für die Verbesserung der mangelhaft eingebrachten Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 07. Oktober 2022 eingeräumt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin - nach vorheriger Hinterlegung - nachweislich am 21. September 2022 - zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2022 - bei der belangten Behörde nachweislich eingelangt am 07. Oktober 2022 - kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag bezüglich des festgesetzten Verspätungszuschlages Körperschaftsteuer 2020 wie folgt nach:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beziehe mich auf den Mängelbehebungsbescheid vom 06.09.2022 bezüglich Beschwerde vom 17.08.2022 gegen Körperschaftssteuerbescheid 2020 vom 13.07.2022 und teile nochmals mit, dass die Bilanz 2020 noch nicht fertiggestellt ist und daher die Körperschaftssteuererklärung 2020 auch noch ausständig ist.
Der Körperschaftssteuerbescheid 2020 wird in allen Punkten angefochten. Als Änderung wird ersucht die Körperschaftssteuererklärung 2020, welche bis 30.11.2022 (wie in der Beschwerde vom 17.08.2022 ausgeführt wurde) nachgereicht werden wird, heranzuziehen.
Die Bilanz wird, wie in der Beschwerde vom 17.08.2022 ausgeführt, bis 30.11.2022 fertiggestellt sein und wird dann die Körperschaftssteuererklärung 2020 eingebracht und ist diese die Grundlage für die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2020."
Datierend mit 24. April 2023 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde die Beschwerde auf Grundlage des § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus wie folgt:
"Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen. Daher war gemäß § 85 Abs 2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt."
Nachweislich zugestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung am 02. Mai 2023.
Mit Schriftsatz vom 02. Juni 2023 - an diesem Tag bei der belangten Behörde nachweislich eingelangt - brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Ich beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 bezüglich Beschwerde vom 17.08.2021 gegen den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Körperschaftssteuer 2020 vom 13.07.2022, zugestellt am 02.05.2023.
Die Beschwerde vom 17.08.2022 bezüglich Verspätungszuschlag wurde durch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 abgewiesen und wird deshalb fristgerecht beantragt, die Beschwerde samt allen Beilagen dem BFG als Vorlageantrag zur Entscheidung vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 17.08.2022 sowie der Beschwerde vom 19.12.2022 und der Mängelbehebungen und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Verspätungszuschlag bezieht sich auf den Körperschaftssteuerbescheid 2020 vom 13.07.2022, gegen welchen fristgerecht Beschwerde am 17.08.2022 samt Mängelbehebungen erhoben wurde. Auch wurde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid Beschwerde erhoben.
Der Verspätungszuschlag bezieht sich auf die Schätzung der Körperschaftssteuer 2020 und habe ich die Steuererklärung nachgereicht und ersuche den Verspätungszuschlag dieser Erklärung anzupassen."
Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (GmbH). Im Beschwerdejahr 2022 verfügte sie über keinen berufsmäßigen Parteienvertreter. Als Zustellbevollmächtigte fungiert ***1***.
Die Beschwerdeführerin ist ihrer in § 134 Abs 1 BAO normierten Verpflichtung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 nicht fristgerecht nachgekommen.
Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen betreffend Körperschaftsteuer 2020 auf Grundlage des § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge die Veranlagung durch und erließ datierend mit 13. Juli 2022 den Körperschaftsteuerbescheid 2020.
Da die Beschwerdeführerin ihrer in § 134 BAO normierten Pflicht nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Juli 2020 einen Verspätungszuschlag hinsichtlich Körperschaftsteuer 2020 in der Höhe von € 570,00 festgesetzt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO.
Da die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlag hinsichtlich Körperschaftsteuer 2020 mangelhaft war, erließ die belangte Behörde mit Datum 06. September 2022 einen Mängelbehebungsauftrag. Darin gab sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit die mangelhafte Beschwerde durch Anführung einer Begründung, in welchen Punkten die der streitverfangene Bescheid bekämpft wird, zu verbessern. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde seitens der belangten Behörde bis zum 07. Oktober 2022 gewährt.
Am letzten Tag der Frist kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nach. Der von der belangten Behörde im Mängelbehebungsauftrag vom 06. September 2022 aufgezeigte Mangel wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben.
Vielmehr verwies sie in ihren Ausführungen auf einen im Verfahren betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2020 gestellten Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30. November 2022, welcher von der belangten Behörde stillschweigend genehmigt wurde.
Die belangte Behörde erließ folglich mit Datum 24. April 2023 die Beschwerdevorentscheidung in welcher sie die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2020 als gegenstandslos erklärte.
Mit Schriftsatz vom 02. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. In diesem schilderte sie (nochmals) in groben Zügen den Verfahrensgang.
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 05. Juli 2023 wurde die streitverfangene Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Strittig ist, ob die im Mängelbehebungsauftrag vom 06. September 2022 angeführten Mängel inhaltlich behoben worden sind, oder ob die Gegenstandsloserklärung der belangten Behörde zu Recht erfolgte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Beschwerdeaktes.
Die Feststellung hinsichtlich der Zustellbevollmächtigten gründet das Bundesfinanzgericht auf eine Einsichtnahme in den elektronischen Akt der Beschwerdeführerin, wie er bei der belangten Behörde geführt wird.
Die Feststellung hinsichtlich der Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2022 eröffnen sich dem erkennenden Gericht aufgrund eines Abrufs über FON.
Das Bundesfinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.
§ 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Da die Beschwerde vom 17. August 2022 nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war die belangte Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Konkret forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, eine Begründung nachzureichen, in welchen Punkten der nunmehr streitverfangene Bescheid bekämpft wird.
Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführern am 21. September 2022 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel wurde bis zum 07. Oktober 2022 gewährt.
Mit Schreiben vom 07. Oktober 2022 reagiert die Beschwerdeführerin in offener Frist und somit rechtzeitig. Allerdings verbesserte sie die mangelhafte Beschwerde im Rahmen des Schreibens vom 07. Oktober 2022 inhaltlich nicht.
Die Ankündigung, eine Steuererklärung nachzureichen ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. VwGH vom 07.07.2011, 2010/15/0024).
Auch nach dem durch die belangte Behörde durchgeführten Mängelbehebungsverfahren, wies die gegenständliche Beschwerde nicht alle in § 250 Abs 1 BAO normierten Inhaltserfordernisse auf.
Die gegenständliche Beschwerde war somit gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung fußt auf den klaren und eindeutigen im Erkenntnis angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur.
Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 26. August 2025