BAO
Gliederung
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
4. Abgabenerklärungen.
§ 135a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.
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