(1)
1. Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.
2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.
3. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
(2) Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 2 erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
(4) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Abs. 2 geforderten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit besteht.
Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.
Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides erlischt, wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Unternehmer haben jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme dem Finanzamt binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses, zu melden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:
1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,
2. Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden,
3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden (Abs. 4), insbesondere über die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Gewährleistung der Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme, die im Unternehmen als elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, sowie die im Abs. 4 genannte Anzahl von Registrierkassen,
4. Einzelheiten von Form und Inhalt der Meldungen nach Abs. 4 letzter Unterabsatz.
Rückverweise
ABBG · Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 3 Aufgaben
…51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (§ 131b BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a BAO); 3. im Geschäftsbereich Steuerfahndung a) die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG, b) die…
RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 4 Beschreibung der Sicherheitseinrichtung
…1) Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit. (2) Die Verkettung wird durch die…
§ 15 Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
…1) Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Art…
§ 9 Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
…1) Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und…
§ 3 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
…einer Schlüssellänge von 256 Bit 2. Barcode: Standard „Code 128“, definiert in ISO/IEC 15417:2007 3. Barumsatz: Umsätze im Sinne § 131b Abs. 1 Z 3 BAO 4. Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen: Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen, in der die in § 18 Abs. 2 genannten Daten betreffend die…
BarUV 2015 · Barumsatzverordnung 2015
§ 1 Vereinfachte Losungsermittlung
…1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit…
§ 5
…Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.…
§ 4 Sonderregelungen für Automaten
…dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt. (2) Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei…
§ 2 Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze
…jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln. (2) Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Abs. 1…