Die Bestimmung des § 124b Z 296 EStG 1988 knüpft den Anspruch auf die Registrierkassenprämie an die Anschaffung eines "Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze" iSd § 131b BAO oder Umrüstung eines (solchen) "schon bestehenden Aufzeichnungssystems" und nennt beispielhaft elektronische Registrierkassen und elektronische Kassensysteme. Auf "geschlossene Gesamtsysteme" wird hingegen nicht Bezug genommen. Bei der Bemessung der Prämie wird auf "jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit" iSd § 131b Abs. 2 BAO zugeordnet wird, abgestellt (§ 124b Z 296 lit. b zweiter TS EStG 1988). Trotz dieser Anknüpfung kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte die Registrierkassenprämie bei Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems zu einem "geschlossenen Gesamtsystem" gemäß § 131b Abs. 4 BAO (bei dem die nach § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EStG 1988 vorausgesetzte Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit nicht vorhanden ist) - schon angesichts dessen Gleichwertigkeit mit einem sonstigen, die Voraussetzungen des § 131b Abs. 2 BAO erfüllenden, elektronischen Aufzeichnungssystems - nicht gewähren wollen.
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