Die Erfassung von "Barumsätzen" bzw. "Bareinnahmen" mittels einer "Eingabestation" kann erst erfolgen, wenn die "Barumsätze" bewirkt bzw. die "Bareinnahmen" vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des § 131b BAO - in Zusammenschau mit jener des § 132a BAO (vgl. dazu ErlRV 684 BlgNR 25. GP 44, wonach das "Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung" sei und diese Maßnahmen "nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten" könnten und "als Gesamtmaßnahme zu betrachten" seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die "Barzahlung" tätigt. In diesem Zeitpunkt wird der "Barumsatz" bewirkt bzw. die "Bareinnahme" vereinnahmt (jeweils iSd § 131b BAO). Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine "Barumsätze" bzw. "Bareinnahmen" des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als "Eingabestationen" eingestuft werden können.
Rückverweise