(1) Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit.
(2) Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur bzw. des zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Siegels in die aktuell zu erstellende Signatur bzw. in das aktuell zu erstellende Siegel gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur bzw. des zuletzt vergebenen Siegels die Kassenidentifikationsnummer.
Rückverweise
RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 18 Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen
…Siegelerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. (2) Diese enthält folgende Daten: 1. Name der Unternehmer 2. Ordnungsbegriff der Unternehmer 3. Art der Sicherheitseinrichtung 4. Seriennummern der Signatur- bzw. Siegelzertifikate 5. Identifikationsnummern der Registrierkassen 6. Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen 7. Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem…