G586/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Markthändlerin auf Aufhebung der Wortfolge "bis zu einem Jahresumsatz von 30 000 Euro je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" in §131 Abs4 BAO idF BGBl I 118/2015.
Nach §131 Abs4 BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Erleichterungen unter anderem bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems unter bestimmten Voraussetzungen festlegen.
Der auf Grundlage des §131 Abs4 BAO erlassene §2 Abs1 der BarumsatzV 2015 (BarUV 2015) regelt, dass bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von € 30.000,- Jahresumsatz die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden kann. Im Fall einer solchen vereinfachten Losungsermittlung besteht gemäß §1 Abs4 BarUV 2015 unter anderem keine Registrierkassenpflicht gemäß §131b BAO.
Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin nicht Normadressatin der Bestimmung des §131 Abs4 BAO und der darin enthaltenen, angefochtenen Wortfolge. Die Bestimmung ist vielmehr so gestaltet, dass sie nicht geeignet ist, die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar zu beeinträchtigen, da sie sich an den Bundesminister für Finanzen richtet und diesem die Ermächtigung einräumt, durch Verordnung Erleichterungen bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach §131b BAO unter bestimmten Voraussetzungen festzulegen. Durch eine derartige Verordnungsermächtigung kann die Rechtsstellung eines Normunterworfenen unmittelbar überhaupt nicht beeinträchtigt werden, weil sie erst über die Erlassung der - nicht angefochtenen - BarUV 2015 für die Antragstellerin wirksam wird.