§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO ordnet die Erfassung von Bareinnahmen mit "elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem" an. In der Folge wird der Begriff des "elektronischen Aufzeichnungssystems" als Überbegriff, der alle drei genannten Begriffe umfasst, verwendet (vgl. § 131b Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 BAO, wo unter Bezugnahme auf ein "elektronisches Aufzeichnungssystem" jeweils auf § 131b Abs. 1 Z 1 BAO verwiesen wird). Aus § 131b Abs. 4 BAO geht hervor, dass der Gesetzgeber ein (manipulationssicheres) "geschlossenes Gesamtsystem" als "elektronisches Aufzeichnungssystem" ansieht, das - auch ohne Vorhandensein einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit - manipulationssicher ist. Zum anderen geht dies auch aus der Definition des "geschlossenen Gesamtsystems" in § 3 Z 10 RKSV hervor, in der explizit festgehalten wird, dass es sich dabei um ein "elektronisches Aufzeichnungssystem" handelt. Diese Bestimmungen zeigen somit deutlich, dass ein "geschlossenes Gesamtsystem" kein "Kassensystem" ist, sondern ein "sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem".
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