(1) Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen.
(2) Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
Art. 16 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
Art. 16 Artikel 16
…Abs. 2 und Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschriften) (4) Art. 5 Z 1 und 2 ( §§ 62 und 63 AußStrG ) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO ) in…
§ 66 Revisionsrekursgründe
…§ 66. (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass 1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist; 2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu…
§ 203
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren ( § 6 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften …
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