JudikaturOGH

5Ob62/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers José Arturo Hernàndez J*****, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin M*****- Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Wiederherstellung und Entschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2006, GZ 54 R 256/06w-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte

1) festzustellen, dass auf das zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin seit 14. 3. 2002 laut rechtskräftigem Anerkenntnisurteil zu 30 C 1328/02x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bestehende Hauptmietverhältnis die sich aus dem Mietrechtsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten Anwendung zu finden haben,

2) die Antragsgegnerin zu verpflichten,

a) hinsichtlich des Bestandobjektes Top 3, Robinigstraße 3, 5020 Salzburg, nachstehende Maßnahmen zu setzen:

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen zeigt die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:

1. Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist nicht mehr strittig, dass die zugrunde liegenden Anträge im Streitverfahren zu erledigen sind; darauf ist daher nicht mehr einzugehen. Dass § 56 Abs 1 AußStrG dem § 40a JN nicht derogierte (10 Ob 51/06g = EvBl 2007/20, 112) und letztgenannte Bestimmung auch noch im Rechtsmittelverfahren Anwendung finden kann (vgl RIS-Justiz RS0046245), bezweifelt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht grundsätzlich. Zum unrichtig im Verfahren nach § 37 MRG eingebrachten Antrag und der Abtretung an den Streitrichter trotz Vorschaltung der Schlichtungsstelle vgl 5 Ob 74/84 = RZ 1986/2, 8 = MietSlg 36.725/47.

2. Gegen die Anwendung des § 40a JN durch das Rekursgericht macht die Antragsgegnerin allein geltend, diese widerspreche herrschender Lehre und Rechtsprechung, weil der Antragsteller - wider besseres Wissen - auf die von ihm gewählte Verfahrensart beharrt habe. Dieser Standpunkt der Antragsgegnerin widerspricht allerdings der Aktenlage:

2.1. Im Schlichtungsstellenverfahren hat der Verhandlungsleiter den - damals unvertretenen - Antragsteller „auf den Umstand hingewiesen, dass die von der Schlichtungsstelle amtswegig durchgeführte Stoffsammlung als Ergebnis erbracht hat, dass das verfahrensgegenständliche Bestandverhältnis außerhalb der maßgeblichen Bestimmungen des MRG liegt und die Schlichtungsstelle für die Anträge des Antragstellers in materieller Hinsicht nicht angerufen werden kann" (vgl S. 3 der Verhandlungsschrift vom 19. 4. 2006). Eine erfolgte Belehrung des Antragstellers über die Folgen einer unrichtig gewählten Verfahrensart und über diesfalls mögliche - rechtsrichtige - Vorgangsweisen ist dem Schlichtungsstellenakt nicht zu entnehmen.

2.2. Im Abziehungsantrag (verfahreneinleitenden Antrag vor dem Erstgericht) nimmt der - damals ebenfalls noch unvertretene - Antragsteller zu Fragen der maßgeblichen Verfahrensart nicht Stellung und eine Rechtsbelehrung durch das Erstgericht ist dazu vor dessen antragsabweislichen Sachbeschluss ebenfalls unterblieben. Der Rekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Erstgerichts enthält ebenfalls keine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage der maßgeblichen Verfahrensart, insbesondere keine bestimmten Ausführungen, die auf ein unbedingtes Beharren auf den außerstreitigen Rechtsweg schließen ließen. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen kein Bestehen des Antragstellers auf der von ihm gewählten Verfahrensart erkannt hat, dann kann darin jedenfalls kein unvertretbares Verständnis der Verfahrensgestion des Antragstellers erkannt werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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